Statuten des KBSV

KBSV - Statuten

S a t z u n g e n (per Juni 2019)

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Kärntner Behindertensportverband, im folgenden kurz KBSV genannt, ist die Dachorganisation aller in Kärnten tätigen Behindertensportverbände und – Vereine. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das ganze Gebiet des Landes Kärnten. Sitz des KBSV ist Villach.

§ 2 Zweck des Verbandes

a) dem Behinderten durch geeignete sportliche Maßnahmen zu helfen

  • -bei der Erreichung größtmöglicher Mobilität
  • bei der Stärkung seiner Gesundheit
  • bei der Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

b) Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration

c) Die Tätigkeit im Verband einschließlich seiner Organe ist gemeinnützig und überparteilich

§ 3 Ziel des KBSV

a) Zusammenschluss aller in Kärnten bestehenden Verbände und Vereine mit gleicher Zielsetzung

b) Förderung des Behindertensports innerhalb der angeschlossenen Vereine und Verbände

c) Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten für systematische körperliche Betätigung der Behinderten

mit dem Ziel, sportliche Leistungen zu erbringen. Schaffung von Einrichtungen zum Zweck der Förderungen und Hilfeleistung bei behindertensportlichen Veranstaltungen sowie Durchführung und Beschickung von Aus- und Fortbildungskursen für Behinderte den Kärntner Behindertensport selbständig oder im Einvernehmen mit den Landesbehörden oder anderen Sportorganisationen national oder international zu vertreten. 

Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Sporttagen, Sportfesten, Meisterschaften und anderen Behindertensportveranstaltungen.

Herausgabe von Mitteilungen und anderen der Verbreitung des Behindertensports dienenden Aussendungen.

Beratung bei Fragen, die den Behindertensport betreffen.

§ 4 Aufbringung der Mittel

a) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistenden Beiträge

b) Allfällige Einnahmen aus sportlichen oder anderen Aktivitäten, Vermächtnissen und Geschenken

c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln

d) Spenden, Sponsoring, Aktionen und sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder:

Die bereits aufgenommenen Kärntner Behindertensportverbände und –Vereine

b) Außerordentliche Mitglieder

Sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

c) Ehrenmitglieder: Personen die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung des Verbandszweckes nach besten Kräften mitzuwirken,  insbesondere

a) die Satzungen und auf Grund derselben von der Generalversammlung und dem Vorstand getroffenen

Anordnungen zu beachten,

b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Die Rechte der Mitglieder bestehen in der Berechtigung zur Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen, im Stimmrecht in der Generalversammlung und dem Recht, Anträge und Anfragen zu stellen.

Unterstützende und Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht, sondern lediglich beratende Stimme. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vereinsvorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Ansuchen über Beschluss des Verbandes.

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt, Auflösung, Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verband ist dem KBSV schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Beiträge sind bis zum Austrittstag, soweit sie fällig werden, voll zu leisten, wobei eingezahlte Beiträge nicht rückerstattet werden.

§ 8 Organe des Verbandes

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsprüfer

d) Das Schiedsgericht

§ 9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist entweder über Beschluss des Vorstandes einzuberufen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Faxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Jede Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

Jedem ordentlichen Mitgliedsverein steht je zehn Mitglieder eine Delegiertenstimme zu, mindestens jedoch fünf.

a) Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:

Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

b) Behandlung zeitgerecht eingebrachter Anträge (7 Tage vor der Generalversammlung)

c) Änderung der Satzungen

d) Wahl bzw. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e) Wahl von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag durch den Vorstand

f) Auflösung des Verbandes

g) Entlastung des Vorstands

Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Generalversammlung alle 3 Jahre gewählt bzw. bestätigt und tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Er besteht aus:

a) dem Präsidenten und seinen maximal 3 Stellvertretern, dem Kassier (oder Stellvertreter), dem Schriftführer (oder Stellvertreter), dem Landessportwart sowie den Obmännern der ordentlichen Mitgliedsvereine oder deren Stellvertreter

b) dem Verbandsarzt

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. In besonderen Fällen muss eine Vorstandssitzung einberufen werden, wenn der Antrag hierzu von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedsvereinen eingebracht wird.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Verbandsgeschäfte.

Der Präsident vertritt den Verband nach innen und außen und führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und bei jeder Vorstandssitzung.

Wichtige Geschäftsstücke werden vom Präsidenten und vom Schriftführer gezeichnet. Finanzielle Angelegenheiten werden vom Präsidenten und vom Kassier gezeichnet. Bei elektronischen finanziellen Überweisungen hat der Kassier die Einzelzeichnungsberechtigung.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Bei Bedarf kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einberufen.

§ 12 Fachausschüsse

Um die fachliche Betreuung und Förderung in den verschiedenen Sportarten zu gewährleisten, kann der

Verband analog den Sektionen in den Mitgliedsvereinen eigene Fachausschüsse bilden.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung in Hinsicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, auf die Zweckmäßigkeit und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Das Ergebnis ist dem Vorstand und der Generalversammlung bekannt zu geben.

§ 14 Schiedsgericht

Aus dem Verbandsverhältnis entspringende Streitigkeiten werden endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden, für welches jeder Streitteil zwei Schiedsrichter wählt, die sodann gemeinsam einen unabhängigen Vorsitzenden nominieren. Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen dem KBSV angehören.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.

§ 15 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese beschließt, welchem gemeinnützigen Zweck das Verbandsvermögen nach der Auflösung zugeführt werden soll.